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Kanu Club Mehlem 1928 e.V.

Satzung

Satzung des Kanu-Club Mehlem 1928 e.V.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Sie gilt gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 29. Februar 1928 in Mehlem gegründete Kanu Club führt den Namen ´Kanu-Club Mehlem 1928 e. V.´. Der Verein hat seinen Sitz in Mehlem. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. VR 2427 eingetragen.
  2. Der Verein ist dem Kanuverband Nordrhein-Westfalen e. V. und durch diesen dem Deutschen Kanu-Verband e. V. angeschlossen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des gesamten Kanusportes, einschließlich der sportlichen Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
    • indem der Verein den aktiven Mitgliedern, insbesondere der Jugend, die Ausübung des Kanusports durch die Zurverfügungstellung der nötigen Infrastruktur und Sportmittel (Vereinsbus, Bootshaus mit Vereinsbooten und entsprechendem Zubehör) ermöglicht,
    • mit der Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    • mit der Durchführung von Jugend-und Erwachsenentraining,
    • durch den Einsatz ausgebildeter Übungsleiter und Sporthelfer.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Farben und Wimpel

Die Farben des Vereins sind schwarz/weiß/grün. Der Wimpel wird durch zwei sich kreuzende Linien in vier Felder geteilt. Die Seitenfelder sind grün, die anderen weiß. Die Mitte bildet den Kreis mit den Farben schwarz, weiß, grün. In die beiden weißen Felder sind verteilt die Buchstaben KCM zu lesen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aufnahmeverfahren. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit seiner Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Arten der Mitgliedschaft. Der Verein führt folgende Mitglieder:
    • aktive Mitglieder,
    • inaktive Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das Recht haben, das gesamte Eigentum des Vereins entsprechend der Satzung und den Vereinsordnungen zu nutzen. Sie können Anträge in Mitgliederversammlungen einbringen, über Anträge abstimmen und in den Vorstand gewählt werden.
  4. Inaktive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Sie unterstützen den Verein mit einem Beitrag gem. der Beitragsordnung. Sie haben kein Recht, das Eigentum des Vereins zu nutzen. Auf Mitgliederversammlungen haben sie kein Stimmrecht, kein Antragsrecht und sie sind nicht wählbar.
  5. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Anträge zur Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied an den Vorstand richten. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Kanusport besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Clubeinrichtung nach Maßgabe der entsprechenden Vereinsordnungen zu benutzen.
  2. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes:
    • die Vereinssatzung und -ordnungen einzuhalten,
    • das Wohl und Ansehen des Vereins zu fördern,
    • den Vorstand tatkräftig zu unterstützen,
    • Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen,
    • über interne Clubangelegenheiten Nichtmitgliedern gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand Maßnahmen verhängt werden. Zulässige Maßregelungen sind die Abmahnung und Ausschluss von Vereinsleistungen (private Nutzung des Vereinsbusses, von Vereinsbooten und des Bootshauses). Der Beschluss wird mit Zugang beim Mitglied wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere der Beitragspflicht,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben, unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss wird mit Zugang beim Mitglied wirksam.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein kann folgende Zahlungen von den Mitgliedern verlangen:
    • die Aufnahmegebühr,
    • regelmäßige Mitgliedsbeiträge,
    • außerordentliche Beiträge, die den jeweiligen einfachen Jahresbeitrag eines Mitgliedes nicht überschreiten dürfen,
    • Nutzungsgebühren.
  2. Die Beiträge und Gebühren können nur von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  3. Die Höhe und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigung. Stimmberechtigt bei den Mitgliederversammlungen sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für Jugendversammlungen kann eine abweichende Regelung in der Jugendordnung festgelegt werden.
  2. Wählbarkeit. Für Ämter im Vorstand des Vereins können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Ausnahme bilden die durch die Jugendversammlung zu wählenden Jugendwarte, die bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden können. Sie müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wählbarkeit für andere Aufgaben bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ.
  2. Es gibt folgende Versammlungen:
    • die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
    • die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Für die Versammlungen des Vereins gelten folgende Grundsätze:
    • die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
    • die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
    • die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht laut Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters,
    • eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied beantragt und die Versammlung dem mit mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt,
    • Anträge zur Tagesordnung können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie schriftlich beim Vorstand bis zwei Wochen vor der Versammlung bzw. für die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 15. Dezember eingereicht werden,
    • die gefassten Beschlüsse der Versammlung sind in einer Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im Januar jeden Jahres statt. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
    • Bericht des Vorstandes,
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    • Festsetzung von Beiträgen und Gebühren und des Ausgabenrahmes für den Vorstand,
    • Bestätigung des Vereinsjugendausschusses, soweit erforderlich.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch einen Vorstandsbeschluss einberufen werden. Der Vorstand muss eine solche Versammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen.
  6. Die Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, hiervon ausgenommen ist die Jugendordnung (siehe § 9). Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen ihr nicht widersprechen.
  7. Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 9 Die Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie aller berufenen Vertreter der Jugendabteilung. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet in Absprache mit dem 1. Kassenwart über die Verwaltung der ihr zufließenden Geldmittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem 1. Schriftwart,
    • dem Pressewart (auch 2. Schriftwart),
    • dem 1. Kassenwart,
    • dem 2. Kassenwart,
    • dem Sportwart,
    • dem 1. Jugendwart,
    • dem 2. Jugendwart,
    • dem Bootshauswart
  2. Wahlverfahren. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der zum Beginn des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit, auf Antrag in geheimer Wahl, für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausschieden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein aktives Vereinsmitglied zum Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds zu berufen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind der 1. und der 2. Jugendwart, die nach den Vorgaben der Jugendordnung gewählt und in den Vorstand entsandt werden.
  3. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, für ein Amt zur Verfügung zu stehen, sich der Wahl zu stellen und die Wahl anzunehmen, in Textform erklärt haben und diese Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  4. Allgemeine Befugnisse. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei der Geschäftsführung die Regelungen einzuhalten, die durch die Satzung und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind. Ausgaben ohne Kreditaufnahme darf der Vorstand nur in einem von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzulegenden Rahmen beschließen. Nur der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, Vereinsgelder auszugeben.
  5. Vorstand im Sinne des BGB. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser Vorstand im Sinne des BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht dem Registergericht nicht nachgewiesen werden.
  6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden. Sie sollte nach Möglichkeit als Präsenzsitzung mit einer Einberufungsfrist von wenigstens vier Tagen abgehalten werden, kann aber auch online als Videokonferenz durchgeführt werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist bzw. an der Videokonferenz teilnimmt. Die beiden Jugendwarte haben das Recht, sich wirksam durch einen Beisitzer des Jugendausschusses, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, vertreten zu lassen.
    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Beschlussanträge dürfen im Umlaufverfahren (E-Mail) nur durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, gestellt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen innerhalb von vier Tagen ihre Stimme digital abgeben. Es entscheidet auch hier die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstandsbeschluss muss analog der Präsenzsitzung protokolliert werden.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  4. Die Kassenprüfer beantragen in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entlastung desGesamtvorstandes.

§ 12 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a ESTG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht bei den oben genannten Personen auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder dies beschlossen hat oder wenn 2/3 aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert haben. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Kanusport in der Bundesstadt Bonn.

________________________________________________________________________

Die vorstehende Vereinssatzung ist in der Gründungsversammlung vom 29. Februar 1928 aufgestellt und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. März 1928 und vom 10. Juni 1929 vervollständigt worden.

Am 22. April 1954, sowie in der Hauptversammlung am 22. Januar 1972 wurde die Satzung nochmals geändert.

Von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1978 wurde sie neu verfasst.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. März 1987 wurde der Name des Vereins durch den Zusatz „1928“ geändert.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. November 1992 wurde die Satzung neu formuliert. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.Januar 2001 wurde die Satzung überarbeitet und entsprechend abgeändert.

Überarbeitete Fassung nach ordentlicher Mitgliederversammlung vom 19.Januar 2008.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 7. April 2011 wurde die Satzung überarbeitet.

Neufassung der Satzung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.06.2021.

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Während der Freibadsaison:
jeden Freitag Schwimmbadtraining

Rhein-und Kleinflussfahrten nach Absprache

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