Satzung des Kanu-Club Mehlem 1928 e.V.
§ 1 – NAME, SITZ und ZWECK
- Der am 29. Februar 1928 in Mehlem gegründete Kanu Club führt den Namen ’Kanu-Club Mehlem 1928 e.V.’ (im folgenden KCM genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Mehlem. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. VR 2427 eingetragen.
- Der Verein ist dem Kanuverband Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen dem Deutschen Kanu-Verband e. V. angeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist: Förderung und Pflege des gesamten Kanusportes, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – FARBEN und WIMPEL
§ 3 – MITGLIEDSCHAFT
- Aufnahmeverfahren. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Arten der Mitgliedschaft. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- inaktiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)
- Ehrenmitgliedern
§ 4 – RECHTE und PFLICHTEN
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Clubeinrichtung nach Maßgabe der entsprechenden Vereinsordnungen zu benutzen.
- Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes:
- die Vereinssatzung und –Ordnungen einzuhalten,
- das Wohl und Ansehen des Vereins zu fördern,
- den Vorstand tatkräftig zu unterstützen,
- Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen,
- über interne Clubangelegenheiten Nichtmitgliedern gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand Maßnahmen verhängt werden. Zulässige Maßregelungen sind die Abmahnung und Ausschluß von Vereinsleistungen (private Nutzung des Vereinsbusses, -booten und Bootshaus). Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 – BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Tod.
- Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die nach Abschluß des Kalenderjahres mit einem Jahresbeitrag ein halbes Jahr im Rückstand sind.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere der Beitragspflicht,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben, unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6 – BEITRÄGE
- die Aufnahmegebühr
- regelmäßige Mitgliedsbeiträge
- außerordentliche Beiträge
- Nutzungsgebühren
- Die Beiträge und Gebühren können nur von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden in entsprechenden Vereinsordnungen festgelegt.
- Stiftungen und Spenden fließen in die Vereinskasse, soweit von den Stiftern nichts anderes verfügt wird.
- Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keinerlei Zuwendungen. Die Erstattung von nachgewiesenen Kosten für Vereinsarbeit wird davon nicht berührt.
§ 7 – STIMMRECHT
- Stimmberechtigung. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Jugendwart vertritt die Jugendlichen bei den Vereinsversammlungen mit einer Stimme.
- Wählbarkeit. Für Aufgaben des Vereins (insbesondere als Vorstandsmitglied) können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen aktiven Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 8 – MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
- Alle Mitgliederversammlungen sind oberstes Organ.
- Es finden folgende Versammlungen statt:
- die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendversammlung
- Für alle Versammlungen des Vereins gelten folgende Grundsätze:
- Die Einladung erfolgt in Textform ( Brief oder elektronisch ) unter Bekanntgabe der Tagesordnung
- Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht laut Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
- Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese beantragt.
- Anträge zur Tagesordnung können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie schriftlich beim Vorstand bis zwei Wochen vor der Versammlung bzw. für die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 15. Dezember eingereicht werden.
- Änderungen der Tagesordnung während einer Versammlung können durch einen Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Die gefassten Beschlüsse der Versammlung sind in einer Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar jeden Jahres statt. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Festsetzung von Beiträgen und Gebühren und des Ausgabenrahmes für den Vorstand
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch einen Vorstandsbeschluß einberufen werden. Der Vorstand muss eine solche Versammlung einberufen, wenn mindestens 1⁄3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen.
- Die (einfache) Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen.
- Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Jugendversammlung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet in Absprache mit dem 1. Kassenwart über die Verwaltung der ihr zustehenden und zufließenden Geldmittel. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 9 – DER VORSTAND
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Schriftwart
- dem 2. Schriftwart
- dem 1. Kassenwart
- dem 2. Kassenwart
- dem Sportwart
- dem 1. Jugendwart
- dem 2. Jugendwart
- dem Bootshauswart
- Wahlverfahren. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der zum Beginn des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit, auf Antrag in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausschieden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues aktives Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Allgemeine Befugnisse. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei der Geschäftsführung die Regelungen einzuhalten, die durch die Satzung und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind. Ausgaben ohne Kreditaufnahme darf der Vorstand nur in einem von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzulegenden Rahmen beschließen. Alle Ausgaben darüber hinaus müssen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nur der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, Vereinsgelder auszugeben.
- Vorstand im Sinne des BGB. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Dieser Vorstand im Sinne des BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht dem Registergericht nicht nachgewiesen werden.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
§ 10 – HAFTUNG
§ 11 – DURCHFÜHRUNG von ARBEITEN
§ 12 – AUFLÖSUNG des VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder dies beschlossen hat oder wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert haben. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Sportamt der Stadt Bonn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kanusports und nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Vereinssatzungen sind in der Gründungsversammlung vom 29. Februar 1928 aufgestellt und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. März 1928 und vom 10. Juni 1929 vervollständigt worden.
Am 22. April 1954, sowie in der Hauptversammlung am 22. Januar 1972 wurde die Satzung nochmals geändert.
Von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1978 wurde sie neu verfaßt. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. März 1987 wurde der Name des Vereins durch den Zusatz „1928“ geändert.
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. November 1992 wurde die Satzung neu formuliert. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.Januar 2001 wurde die Satzung überarbeitet und entsprechend abgeändert. Überarbeitete Fassung nach ordentlicher Mitgliederversammlung vom 19.Januar 2008.
Auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 07. April 2011 sowie am 07. Juli 2011 wurde die Satzung überarbeitet.
Stand: 07. Juli 2011